Vereinssatzung
[ Stand: Oktober
2021 ]
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der
Verein trägt den Namen „Port39“. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und
dann um den Zusatz „e.V.“ ergänzt.
(2) Der
Verein hat seinen Sitz in Stralsund.
(3) Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
(1) Zweck
des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung, sowie
der Kunst und Kultur auf dem Gebiet der Informationstechnologie,
Computersicherheit, des Datenschutzes und des Umgangs mit Technologie im
Allgemeinen.
a) Regelmäßige
öffentliche Treffen und Veranstaltungen.
b) Informationsveranstaltungen
zur Förderung öffentlicher Auseinandersetzung mit Themen wie Datenschutz,
Computersicherheit, Medienkompetenz.
c) Projekte
zur Förderung/Bildung/Erziehung der Jugend in o.g. Bereichen, z.B. angeleitete
Entwicklung von Software-, Hardware- oder Elektronik-Komponenten, spezielle
Bildungsveranstaltungen, Kooperation mit Schulen etc.
d) Vernetzung
von bestehenden Gruppen, z.B. User-Groups, Stammtische, Computerclubs, benachbarten
Hacker- & Makerspaces, etc.
e) Bereitstellung
von Arbeitsplätzen und Hardware für bestimmte Technologien.
f) Einbindung
künstlerischer Arbeiten zum Bereich Computer, Technik und neue Medien in das
Vereinsleben insbesondere durch
i. Ausstellung
künstlerischer Arbeiten in den Vereinsräumen,
ii. Integration
künstlerischer Elemente in die Einrichtung der Vereinsräume und
iii. Vorführung
von Computerdemos, Animationsfilmen u.Ä.
(2) Der
Verein ist nicht parteigebunden und außerdem ethnisch sowie konfessionell
neutral.
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§51 ff AO),
und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet der
satzungsgemäßen Ziele des Vereins.
(2) Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel,
die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
(1) Der
Verein besteht aus
a) ordentlichen
Mitgliedern und
b) fördernden
Mitgliedern.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Ordentliches
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die den Verein über eine
finanzielle Förderung und ihr Eigeninteresse hinaus durch Mitwirkung an der
Verwirklichung der Vereinsziele aktiv unterstützen möchte.
(2) Förderndes
Mitglied kann jede natürliche volljährige oder juristische Person werden, die
sich zu den Zielen des Vereins bekennt.
(3) Eine
Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag. Aufnahmeanträge
minderjähriger Personen bedürfen der Unterschriften ihrer gesetzlichen Vertreter:innen. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand. Der Beschluss wird der beantragenden Person per
E-Mail schriftlich mitgeteilt. Der Vorstand kann den Aufnahmeantrag ohne
Begründung ablehnen. Dagegen kann die beantragende Person die Mitgliederversammlung
anrufen. Diese entscheidet endgültig.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die
Mitgliedschaft endet:
a) Bei
natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung oder
Erlöschung.
b) Durch
Austritt oder Ausschluss.
(2) Der
Austritt ist dem Vorstand im Voraus postalisch oder per E-Mail mitzuteilen.
(3) Ein
Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
a) wegen
erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) wegen
eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
c) aus
sonstigem wichtigem Grund.
i. Über
den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem
Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu
ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich
aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen
und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die
Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss
schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
(4) Ein
Mitglied kann des Weiteren durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden,
wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen im Verzug
ist.
(5) Mitglieder,
deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem
Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs
Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend
gemacht und begründet werden.
§7 Rechte und Pflichten
(1) Mitglieder
sind berechtigt die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
(2) Mitglieder
sind verpflichtet die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu unterstützen und zu
fördern.
(3) Mitglieder
sind verpflichtet die festgesetzten Beiträge fristgerecht zu zahlen.
(4) Mitglieder
haben in dieser Eigenschaft keinen Anspruch auf Vermögen des Vereins.
(5) Mitglieder
sind verpflichtet Änderungen ihrer Mitgliedsdaten dem Vorstand vor Fälligkeit
des Mitgliedsbeitrages per E-Mail mitzuteilen. Die Mitgliedsdaten umfassen:
Name, Anschrift, E-Mail und Höhe des Mitgliedsbeitrags.
§8 Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes
Mitglied entrichtet einen regelmäßigen Beitrag, dessen Höhe und Fälligkeit in
der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung festgelegt ist.
§9 Organe
(1) Die
Organe des Vereins sind
a) die
Mitgliederversammlung und
b) der
Vorstand.
§10 Vorstand
(1) Der
Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
a) einem
1. Vorstandsmitglied,
b) einem
2. Vorstandsmitglied und
c) einem
kassenführenden Vorstandsmitglied, welches ordentliches Mitglied sein muss.
Sie vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
(2) Der
Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke
Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Der
Vorstand hat seine Tätigkeiten zeitnah zu protokollieren und diese Protokolle
den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen.
(3) Bei
Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
(4) Der
Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch bestimmte Zuständigkeiten
einzelnen Vorstandsmitgliedern zugeordnet werden können. Zwischen den
Vorstandssitzungen kann der Vorstand im Umlaufverfahren, bei dem alle
Vorstandsmitglieder Gelegenheit zur Stellungnahme haben müssen, schriftlich
beschließen; das schriftliche Verfahren kann durch ein ausreichend
dokumentiertes elektronisches Verfahren ersetzt werden.
(5) Die
Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
(6) Die
Posten des Vorstandes müssen von ordentlichen Mitgliedern besetzt sein, die das
18. Lebensjahr vollendet haben.
(7) Der
Vorstand kann zur Unterstützung seiner Aufgaben für spezielle Belange
Mitglieder zu Beisitzern berufen.
§11 Amtsdauer des Vorstands
(1) Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl eines
Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
(2) Scheidet
ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so muss innerhalb von sechs
Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Im Rahmen dieser
Versammlung wird darüber abgestimmt, ob nur das ausscheidende Mitglied oder der
gesamte Vorstand neu gewählt wird. Daraufhin erfolgt die Wahl. Die Amtszeit
aller neugewählten Vorstandsmitglieder endet zum Ablauf der regulären Amtszeit
des bisherigen Vorstands.
§12 Beisitzer
(1) Der
Vorstand kann Beisitzer:innen
berufen die in bestimmten Vereinsangelegenheiten beratend und unterstützend zur
Seite stehen. Die Zahl der Beisitzer:innen
richtet sich nach den Erfordernissen.
(2) Die
Beisitzer:innen sollten in
beratender Form an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
§13 Mitgliederversammlung
(1) Die
ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal
statt. Sie wird vom Vorstand des Vereins einberufen.
(2) Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand diese
einberuft oder wenn ein Viertel der ordentlichen Mitglieder es schriftlich
begründet beim Vorstand beantragt.
§14 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
(1) Die
ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
a) Entgegennahme
der Berichte des Vorstandes,
b) Entgegennahme
des Berichts der Kassenprüfer:innen,
c) Entlastung
und Wahl des Vorstands,
d) Wahl
der Kassenprüfer:innen,
e) Festsetzung
von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,
f) Genehmigung
des Haushaltsplans,
g) Beschlussfassung
über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
h) Entscheidung
über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,
i) Beschlussfassung
über Anträge.
§15 Einberufung von Mitgliederversammlungen
(1) Die
ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer
Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die
Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte
vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die
Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2) Außerordentliche
Mitgliederversammlungen können beliebig oft stattfinden. Die Einberufung
erfolgt schriftlich per E-Mail mit einer Frist von zwei Wochen. Der Grund für
die außerordentliche Mitgliederversammlung ist in der Einladung anzugeben.
(3) Anträge
zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von ordentlichen Mitgliedern
eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand
schriftlich per E-Mail mit Begründung vorliegen.
(4) über
die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich.
(5) Anträge
auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu
fassenden Paragrafen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§16 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
(1) Die
Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet, sofern nicht
drei Viertel der anwesenden ordentlichen Mitglieder dagegen sind. Kann kein
Vorstandsmitglied die Versammlung leiten, so bestimmen die anwesenden
ordentlichen Mitglieder mit einfacher Mehrheit eine Person aus ihrer Mitte als
Versammlungsleitung. Ist es nicht möglich eine Versammlungsleitung zu bestimmen,
wird die Mitgliederversammlung vertagt.
(2) Die
Mitgliederversammlung ist mit sieben ordentlichen Mitgliedern beschlussfähig.
Sollte der Verein weniger als sieben ordentliche Mitglieder besitzen, müssen
alle anwesend sein. Eine aus diesem Grund nicht beschlussfähige
Mitgliederversammlung wird vertagt und ist beim nächsten Termin unabhängig von
der Anzahl der anwesenden, ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder gefasst;
bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Versammlungsleitung den Ausschlag.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Geheime Abstimmungen
erfolgen nur, wenn ein Drittel der anwesenden ordentlichen Mitglieder dies
verlangt; bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, sobald eines der
anwesenden ordentlichen Mitglieder dies verlangt.
(4) Satzungsänderungen
können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden ordentlichen
Mitglieder beschlossen werden.
(5) Zur
Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der ordentlichen
Mitglieder des Vereins erforderlich.
(6) über
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von
der jeweiligen Versammlungsleitung und der Protokollant:in
zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
a) Ort
und Zeit der Versammlung,
b) Versammlungsleitung,
c) Protokollant:in,
d) Zahl
der erschienenen Mitglieder,
e) Tagesordnung,
f) einzelne
Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
(7) Bei
Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§17 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Stimmrecht
besitzen nur ordentliche Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich
ausgeübt werden.
(2) Gewählt
werden können alle ordentlichen Mitglieder.
§18 Ordnungen
(1) Die
Satzung kann durch eine Geschäftsordnung ergänzt werden. Die Bestimmungen der
Geschäftsordnung dürfen mit der Satzung nicht in Widerspruch stehen.
(2) Die
Geschäftsordnung wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
beschlossen; über Änderungsanträge beschließt die Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit.
(3) Der
Vorstand kann weitere Ordnungen erlassen.
(4) Ordnungen,
die vom Vorstand erlassen werden, müssen den Mitgliedern mindestens 2 Wochen
vor ihrem in Kraft treten schriftlich per E-Mail bekannt gemacht werden. Erklärt
innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Ordnung ein Viertel aller
ordentlichen Mitglieder dem Vorstand ihren Widerspruch zur Ordnung, so tritt
diese nur nach Zustimmung der nächsten Mitgliederversammlung in Kraft.
§19 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung
(1) Die
Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen
Mitgliederversammlung mit der im §17 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen
werden.
(2) Sofern
die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind das 1. und das 2.
Vorstandsmitglied gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator:innen (Abwicklung der Vereinsauflösung).
Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus
einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(3) Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt
das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts
oder an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung der Förderung der
Volksbildung.
§20 Inkrafttreten
(1) Diese
Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins
am 14.10.2021 beschlossen worden.